Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dellmeco GmbH, Haibach
1. Allgemeines, Vertragsabschluss
1.a Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen und gelten für alle, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
1.b Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung durch Brief, Fax oder E-Mail verbindlich.
1.c Von uns herausgegebene Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unter-lagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.d Die in unseren Angeboten oder Dokumentationen aufgeführten Abmessungen und Baumaße entsprechen den z. Zt. der Herausgabe gültigen Normen. Die Angleichung an eine spätere evtl. abweichende Normung bleibt vorbehalten.
1.e Der Besteller übernimmt für die von ihm beigebrachten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat sicherzustellen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Inanspruchnahme durch Dritte, so hat uns der Besteller hiervon freizustellen.
1.f Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z. B. FOB, CIF) die von der Internationalen Handelskammer (ICC) festgelegten incotems in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten, wie z. B. Verpackung, Fracht, Zoll, Montage, Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.
3. Zahlung und Verrechnung
3.a Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, bzw. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
3.b Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.
3.c Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6.g
bleibt hiervon unberührt.
3.d Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigen Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Umfang der Lieferung, Lieferfristen und Liefertermine
4.a Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.
4.b Teillieferungen sind zulässig.
4.c Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstigen
Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In Fällen der wesentlichen Erschwerung oder der Unmöglichkeit sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung.
4.d Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht versendet, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Mengen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versendet wurden. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Versand- und Gefahrenübergang
5.a Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise und wird nach Aufwand berechnet.
5.b Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.c Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
5.d Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und auf dessen Rechnung abgeschlossen; dies gilt auch bei vereinbarter Lieferung frei Besteller.
6. Eigentumsvorbehalt
6.a Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Das gleiche gilt für Eventualverbindlichkeiten gleich welcher Art, die wir für den Besteller eingehen.
6.b Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
6.c Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
6.d Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
6.e Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
6f Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil wertmäßig entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
6.g Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen; in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige
Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6.h Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6.i Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7. Mängelrügen und Rechte des Bestellers bei Mängeln
7.a Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich oder fernmündlich mitzuteilen, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung zu melden.
7.b Bei Fertigung/Lieferung nach einer von uns vom Besteller vorgegebenen Konstruktion bzw. nach Bestellerangaben oder Bestellerzeichnung übernehmen wir keine Verantwortlichkeit für die Geeignetheit zu dem vorgesehenen Verwendungszweck; in diesem Fall erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nur auf zeichnungsgemäße Ausführungen.
7.c Wir sind nicht verantwortlich für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung von nicht originalen Einzelteilen, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einwirkung, sofern sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.
7.d Sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln entfallen ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unkenntlich gemacht werden, da uns in diesen Fällen die interne Rekonstruktion der Mängelursache sowie die Regressnahme bei Vorlieferanten unmöglich gemacht wird.
7.e Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung vor; stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt, dem Besteller Minderung zu gewähren.
7.f Kommen wir unserer Nacherfüllungspflicht gemäß Ziffer 7.e nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, so steht dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
7.g Bei Sachmängeln an Fremderzeugnissen oder Zukaufteilen beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Hersteller/Vorlieferanten, wobei wir dem Besteller alle zur außergerichtlichen Inanspruchnahme erforderlichen Informationen mitteilen werden. Bei Fehlschlagen der Inanspruchnahme lebt unsere Haftung gemäß Ziffer 7.e auf. Der Besteller ist nicht verpflichtet gegen den Hersteller/Vorlieferanten gerichtlich vorzugehen.
7.h Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Bei Verletzung einer Garantie, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch sie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
7.i Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren in der gesetzlichen Frist. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen des arglistigen Verschweigens oder bei Verletzung einer Garantie.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.a Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder es sei denn, sie beruhen auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
8.b Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.i verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, spätestens in 1 Jahr, es sei denn, es liegt uns zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.c Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
9.a Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz.
9.b Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist Aschaffenburg. Wir können den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. Der Gerichtsstand Aschaffenburg gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.c Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Personenbezogene Daten
Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
Haibach, im Juli 2008